Statuten
I. SITZ UND ZWECK DES VEREINS
1. Der Verein Ehemaliger des Bezirksgerichtes Meilen („VEBGM“) ist ein
Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Meilen.
2. Der VEBGM bezweckt
- den Kontakt unter ehemaligen und aktuellen Mitarbeitern des Bezirksgerichtes
Meilen zu erhalten; - die kollegialen Beziehungen und die Geselligkeit unter den Mitgliedern
zu pflegen; - das Gespräch und das Verständnis unter den Juristengenerationen
und den in verschiedenen Bereichen tätigen Juristen zu pflegen.
3. Zur Förderung des Vereinszwecks findet im Anschluss an die jährliche
ordentliche Mitgliederversammlung ein gemeinsames Nachtessen statt.
Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Höcks und Veranstaltungen organisieren.
II. MITGLIEDSCHAFT
4. Als Mitglieder werden ehemalige und aktuelle Mitarbeiter des Bezirksgerichtes
Meilen aufgenommen.
5. Die Aufnahme erfolgt auf Beitrittsgesuch durch den Vorstand. Die Aufnahme
kann jederzeit erfolgen, wobei der Mitgliedschaftsbeitrag auch
bei Eintritten während des Geschäftsjahres voll zu entrichten ist.
6. Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes vom VEBGM ausgeschlossen
werden. Ein Ausschlussgrund ist namentlich gegeben, wenn
ein Mitglied seiner Beitragspflicht gegenüber dem VEBGM trotz entsprechender
Mahnung nicht nachkommt. Der Beschluss des Vorstandes erfolgt
unbegründet und ist endgültig.
III. MITTEL
7. Der jährliche Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung
festgelegt. Er beträgt höchstens CHF 100.00.
8. Für die Verbindlichkeiten des VEBGM haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine Nachschusspflicht besteht nicht.
9. Die Einnahmen des VEBGM werden nach Abzug der administrativen
Kosten zur Finanzierung des gemeinsamen Nachtessens der Mitglieder
verwendet.
IV. ORGANISATION
A. Die Mitgliederversammlung
10. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb von vier
Monaten seit Ende des Geschäftsjahres statt.
11. Ort und Datum werden vom Vorstand bestimmt und den Mitgliedern
mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Traktanden bekannt gegeben.
Die Bekanntgabe erfolgt an die vom Mitglied zuletzt genannte
Adresse.
12. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der
Vorstand sie für nötig erachtet, oder in den vom Gesetz vorgesehenen
Fällen.
13. Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Befugnisse:
- Entgegennahme des Jahresberichts
- Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung des Jahresbeitrags
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Änderung der Statuten
- Auflösung und Fusion des Vereins
- Beschlussfassung über alle anderen, ihr vom Vorstand vorgelegten
Gegenstände
14. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten
Mehr der stimmenden Mitglieder. Bei Stimmen~eit hat der Präsident
des Vorstandes den Stichentscheid.
15. Beschlüsse betreffend Statutenänderung, Fusion und Auflösung des
VEBGM bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der stimmenden Mitglieder.
16. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird kein Protokoll
geführt.
B. Der Vorstand
17. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
18. Der Vorstand konstituiert sich selbst und versammelt sich, so oft es die
Geschäfte erfordern.
19. Der Vorstand hat alle Befugnisse, die nicht der Mitgliederversammlung
zugewiesen sind.
20. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig.
21. Über die Vorstandssitzungen und die Beschlüsse des Vorstandes wird
kein Protokoll geführt.
V . WEITERE BESTIMMUNGEN
22. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. August bis 31. Juli.
23. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Ausflugskasse
des Bezirksgerichtes Meilen. Die Liquidation der Vereins obliegt dem
Vorstand, ausser die Mitgliederversammlung wähle zu diesem Zweck
andere Personen.
VI. INKRAFTTRETEN
24. Diese Statuten treten per 2. November 2001 in Kraft. Die Statuten vom
22. November 1991 mit den seitherigen Änderungen sind auf diesen
Zeitpunkt aufgehoben.